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Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
a. Der Verein trägt den Namen „Sachverständigenkreis euroFEN e.V.“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
b. Er hat seinen Sitz bei der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld, Kreis Borken/Westf.
c. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt den Zweck, durch geeignete Maßnahmen der beruflichen Bildung die Arbeitsgrundlagen zur Erstellung von Gutachten zu verbessern.
Dazu gehören insbesondere:
a. Erfahrungsaustausch,
b. Erkennen von Schadensursachen durch Schadensanalysen,
c. Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Vermeidung erkannter Schadensursachen und daraus folgend Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich der Anwendungstechnik im Fliesen-, Estrich-, und Natursteingewerbe,
d. Verbesserungsvorschläge für Regelwerke zur Förderung schadensfreier Anwendungstechnik,
e. Erarbeitung von Themenvorschlägen für Weiterbildungsseminare,

2. Der Sachverständigenkreis euroFEN e.V. hat gegenüber Verbänden und Herstellern
Neutralität zu bewahren. Das gilt auch, wenn sich der Sachverständigenkreis bei der
Erledigung seiner Aufgaben der Industrie bedient

§ 3 Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder
1. Mitglieder können Sachverständige aus den Gewerken Fliesenleger, Estrichleger und
Steinmetz werden, weiterführend auch Meister, Architekten, Bauingenieure und mit
akademischem Grad Planer, Bauleiter, Referenten der Fachseminare.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand gemäß § 26 BGB, der die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit bestätigt, sofern die Voraussetzung gem. Ziffer 1 erfüllt ist. Mit der Erklärung zur Mitgliedschaft werden Satzung und ggf. sonstige Reglements, wie der Vereins- und Gebührenordnung anerkannt.
3. Auf Vorschlag von Vorstand oder Mitgliedern können Ehrenmitglieder ernannt werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 – Mehrheit.
4. Passives Mitglied kann jedes ordentliche Mitglied werden, das entweder das gesetzliche Rentenalter erreicht hat oder dessen Bestellung als Sachverständiger aus Altersgründen bei der zuständigen Kammer abgelaufen ist. Das passive Mitglied hat kein Stimmrecht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. bei natürlichen Personen mit dem Tode, bei Vereinen und Vereinigungen mit deren
Auflösung,
b. durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres,
c. durch Ausschluss aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn sich das Mitglied mit
den Zielen des Vereins in Widerspruch setzt oder sonstige objektive Gesichtspunkte
eine Mitgliedschaft nicht mehr angebracht erscheinen lassen. Die Entscheidung
über den Ausschluss trifft die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands.
2. Bei Kündigung durch das Mitglied endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung eingeht.
3. Die Mitgliedschaft ist zu entziehen, wenn der Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen wird. Der Gebrauch des Oval-Stempels wird nach dem Ende der Mitgliedschaft untersagt.
4. Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Sachverständigenkreis euroFEN e.V. hat das
ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung oder
Teilerstattung seiner eingezahlten Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Beitrag
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der
Gebührenordnung hinterlegt. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Eintrittsmonat zu entrichten.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Organe des Sachverständigenkreis euroFEN e.V.
1. Die Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand und der Vorstandschaft.
2. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind:
• Der 1. Vorsitzende
• Der stellv. Vorsitzende
• Der Schriftführer
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB vertreten.
4. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem
a. Vorsitzenden als Sprecher des Sachverständigenkreis euroFEN e.V.,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Vorstandsmitglied Schriftführer,
d. fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstandschaft weitere Mitglieder mit beratender Funktion angehören sollen.
6. Um die Verbindung zu den einzelnen im Sachverständigenkreis euroFEN e.V. vertretenen Gewerken aufrechterhalten oder herstellen zu können, soll in der Vorstandschaft jedes Fachgebiet (Fliese, Estrich und Naturstein) vertreten sein.
7. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist ein, vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreibendem, Protokoll anzufertigen.
8. Die Mitglieder der Vorstandschaft sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die Wahl kann schriftlich oder durch Akklamation erfolgen.

§ 7 Geschäftsführung, Vertretung
1. Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt dem 1. Vorsitzenden. Hierzu stehen ihm ein Mitarbeiter der Akademie, sowie deren Geschäftsräume und der bedarfsweise Einsatz von weiteren Mitarbeitern und Geräten zur Verfügung. Porto, Sach- und sonstige Kosten für die Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigenkreis euroFEN e.V. sind der Akademie zu erstatten.
2. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden.
3. Die Kassenführung obliegt dem unter (1) genannten Sachbearbeiter der Akademie. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen zusammen mit einem Vorstandsmitglied die Kassenführung und erstatten in der Mitgliederversammlung darüber Bericht. Das Vorstandsmitglied ist ausschließlich zur Erläuterung der laufenden Geschäftsvorgänge anwesend.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB vertreten.

§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand gem.
§ 26 BGB einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind mit mindestens einer einmonatigen Frist unter Angabe der
Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E- mail. Zustellungen per Post sind auf Anfrage möglich.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der 10. Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuladen. Für die Einladungs- und Bekanntmachungsform gilt § 7 Ziffer 2.
4. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u.a.:
a. Wahl des Vorstands, der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
b. Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfer,
c. Entlastung des Vorstands und der Kassenführung
d. Einbringung von Sachthemen,
e. Ausschluss von Mitgliedern,
f. Änderung der Satzung,
g. Auflösung des Sachverständigenkreis euroFEN e.V.,
h. Beschluss über die Vereins- und Gebührenordnung, welche nicht.
5. Die Versammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit. Über Satzungsänderungen und den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 9 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Sachverständigenkreis euroFEN e.V. hat die Mitgliederversammlung, von der die Auflösung beschlossen worden ist, eine Person zur Abwicklung zu bestimmen. Diese Mitgliederversammlung hat auch über das nach der Liquidation noch verbleibende Vermögen zu beschließen.

§ 10 Schlussbestimmung
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, dann berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die so weit wie möglich Geist und Zweck der zu ersetzende Bestimmung entspricht.

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