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Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Sachverständigenkreis euroFEN“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
Er hat seinen Sitz bei der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld, Kreis Borken/Westf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, durch geeignete Maßnahmen der beruflichen Bildung die Arbeitsgrundlagen zur Erstellung von Gutachten zu verbessern und auf neuem Stand zu halten. Dazu gehören insbesondere:
(a) Erfahrungsaustausch,
(b) Erkennen von Schadensursachen durch Schadensvergleiche,
(c) Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Vermeidung erkannter Schadensursachen und daraus folgend Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich der Anwendungstechnik im Fliesen-, Estrich- und Naturwerksteingewerbe,
(d) Verbesserungsvorschläge für Regelwerke zur Förderung schadensfreier Anwendungstechnik,
(e) Erarbeitung von Themenvorschlägen für die einschlägigen Weiterbildungsseminare der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld.
Der Sachverständigenkreis euroFEN hat gegenüber Verbänden und Herstellern Neutralität zu bewahren. Das gilt auch, wenn sich der Sachverständigenkreis bei der Erledigung seiner Aufgaben der Mithilfe der Industrie bedient.

§ 3 Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder, Fördermitglieder

Mitglieder können Teilnehmer der Weiterbildungsseminare für Fliesen-, Estrichleger- und Naturwerkstein- Sachverständige an der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld werden, sofern sie diese Seminare regelmäßig besuchen. Die regelmäßige Teilnahme wird durch die Akademie festgestellt. Ebenso können Referenten der Weiterbildungsseminare die Mitgliedschaft erwerben.
Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der die Mitgliedschaft bestätigt, sofern die Voraussetzung gem. Abs. (1) erfüllt ist. Mit der Erklärung zur Mitgliedschaft werden Satzung und ggf. sonstige Reglements anerkannt.
Auf Vorschlag von Vorstand oder Mitgliedern können Ehrenmitglieder ernannt und Fördermitglieder aufgenommen werden. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit.
Passives Mitglied kann jedes ordentliches Mitglied werden, das entweder das gesetzliche Rentenalter erreicht hat oder dessen Bestellung als Sachverständiger aus Altersgründen bei der zuständigen Kammer abgelaufen ist. Das passive Mitglied hat kein Stimmrecht.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung und durch Tod. Bei Kündigung durch das Mitglied endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Kündigung eingeht.
Die Mitgliedschaft ist zu entziehen, wenn die regelmäßige Weiterbildung nach § 3 (1.) nicht mehr gegeben ist.
Die Mitgliedschaft ist zu entziehen, wenn der Beitrag auch nach zweimaliger Mahnung nicht beglichen wird. Der Gebrauch des Oval-Stempels wird nach dem Ende der Mitgliedschaft untersagt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, über den die Mitgliederversammlung mit 2/3- Mehrheit zu beschließen hat. Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann jedes Mitglied stellen.
Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Sachverständigenkreis euroFEN hat das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied keinen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung seiner eingezahlten Mitgliedsbeiträge.

§ 5 Oval-Stempel

Die Mitglieder des Sachverständigenkreis euroFEN sind berechtigt, den Oval-Stempel des Sachverständigenkreises entsprechend den dafür geltenden Bestimmungen zu führen.

§ 6 Beitrag

Zur Finanzierung seiner Aufgaben und zur Erhaltung seiner Unabhängigkeit gegenüber möglicherweise beherrschenden Institutionen wird von den Mitgliedern ein Beitrag erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei Verabschiedung der Satzung beträgt der Jahresbeitrag 150,- €.

§ 7 Organe des Sachverständigenkreis euroFEN

Die Organe sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden als Sprecher des Sachverständigenkreis euroFEN,
a. dem 1. Vorsitzenden als Sprecher des Sachverständigenkreis euroFEN,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden, und
c. dem Vorstandsmitglied Schriftführer
als Vorstand im Sinne von § 26 BGB, sowie darüber hinaus aus
d. fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstandschaft weitere Mitglieder mit lediglich beratender Funktion angehören sollen.
Um die Verbindung zu den einzelnen im Sachverständigenkreis euroFEN vertretenen Gewerken aufrecht erhalten oder herstellen zu können, muss in der Vorstandschaft jedes Fachgebiet vertreten sein.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist ein vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreibendes Protokoll anzufertigen.
Die Mitglieder der Vorstandschaft sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Die Wahl kann schriftlich oder durch Akklamation erfolgen.

§ 8 Geschäftsführung, Vertretung

Die Erledigung der laufenden Geschäfte obliegt dem 1. Vorsitzenden. Hierzu stehen ihm ein Mitarbeiter der Akademie, sowie deren Geschäftsräume und der bedarfsweise Einsatz von weiteren Mitarbeitern und Geräten zur Verfügung. Porto, Sach- und sonstige Kosten für die Erfüllung der Aufgaben des Sachverständigenkreis euroFEN sind der Akademie zu erstatten.
Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden.
Die Kassenführung obliegt dem unter (1) genannten Sachbearbeiter der Akademie. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer prüfen zusammen mit einem Vorstandsmitglied die Kassenführung und erstatten in derMitgliederversammlung darüber Bericht. Das Vorstandsmitglied ist ausschließlich zur Erläuterung der laufenden Geschäftsvorgänge anwesend.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands im Sinne von § 26 BGB vertreten.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Nach Ende eines Geschäftsjahrs ist vom Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der mit mindestens einmonatiger Frist unter Angabe der Tagesordnung einzuladen ist. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen; Zustellung mit E-Mail ist bei Zustimmung der Mitglieder möglich.

2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind u.a.:
a. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
b. Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfer,
c. Entlastung des Vorstands und der Kassenführung,
d. Einbringung von Sachthemen,
e. Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
f. Ausschluss von Mitgliedern,
g. Änderung der Satzung,
h. Auflösung des Sachverständigenkreis euroFEN.

3. Die Versammlung ist bei satzungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über Satzungsänderungen und den Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von 2/3 und über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Sachverständigenkreis euroFEN hat die Mitgliederversammlung, von der die Auflösung beschlossen worden ist, eine Person zur Abwicklung zu bestimmen. Diese Mitgliederversammlung hat auch über das nach der Liquidation noch verbleibende Vermögen zu beschließen.

§ 11 Schlussbestimmung

Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, dann berührt dies die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht. Die Mitgliederversammlung beschließt eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die so weit wie möglich Geist und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung entspricht.

Stand 08.04.2017

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