Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist sowie hinsichtlich des allgemeinen Sachverständigenwissens, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden. Der Schwerpunkt soll auf der fachspezifisch-technischen Fortbildung liegen.
Es reicht nicht aus, dass der Sachverständige nur im Zeitpunkt seiner Bestellung über das notwendige Fachwissen verfügt und fähig ist, Gutachten zu erstatten. Seine Qualifikation muss er während der gesamten Dauer seiner öffentlochen Bestellung wahren un den neuesten Entwicklungen anpassen.
Die Fortbildung ist gegenüber der Kammer zu belegen. Die Maßnahme muss qualifizeirt sein, d.h. Herstellerseminare, die sich auf die reine „Bewerbung“ eines neuen Produktes beschränken, reichen in der Regel als Fortbildung nicht aus. In Betracht kommen vielmehr Schulungen und Seminare qualifizierter Anbieter sowie Sachverständigentagungen. Darüber hinaus wird von den Kammern auch ein gewisser Zeitlicher Umfang für die Fortbildung erwartet (also nicht nur eine Schulung kurz vor Ablauf der fünfjährigen Bestellungsperiode).
Fortbildungsverpfklichtung für den Bestellungszeitrauzm von 5 Jahren gemäß des ZDH- Fortbildungspapiers:
2 Stunden: 2 Punkte
halbtägig: 4 Punkte
1 Tag: 8 Punkte
zweitägig: 17 Punkte
50%, jedoch maximal 500 €
Sie finden einen Kurs, einen Lehrgang oder ein Seminar, bei dem Sie etwas Neues für Ihren Beruf lernen? Mit der Bildungsprämie bekommen Sie die Hälfte der Gebühr vom Staat dazu, max. aber 500 €. Die Bedingungen sind einfach: Sie sind erwerbstätig, versteuern im Jahr nicht mehr als 20.000 Euro (40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) und lassen sich vor der Anmeldung von einer autorisierten Beratungsstelle beraten. Weitere Informationen erhalten Sie unter: www.bildungspraemie.info
Weitere Auskunft erteilt:
Frau Koppers
Tel.: 02865/ 6084-10,
E-Mail: c.koppers@akademie-des-handwerks.de